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Verfassung des Landes Brandenburg

Art 52 (Grundrechte vor Gericht)

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/52#abs-1 (1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Keine Person darf ihrer gesetzlichen Richterin oder ihrem gesetzlichen Richter entzogen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/52#abs-2 (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/52#abs-3 (3) Alle Menschen sind vor Gericht gleich und haben Anspruch auf rechtliches Gehör.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/52#abs-4 (4) Jede Person hat Anspruch auf ein faires und zügiges Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht. Die Öffentlichkeit darf nur nach Maßgabe des Gesetzes ausgeschlossen werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/52#abs-5 (5) Kein Mensch darf gezwungen werden, gegen sich selbst oder durch Gesetz bestimmte nahestehende Personen auszusagen.

Art 51 Art 53