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Verfassung des Landes BrandenburgArt 38 (Seelsorge)
Stand: 02.08.2026
In Heimen, Krankenhäusern, Strafanstalten und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie bei der Polizei sind Gottesdienste, Seelsorge und andere religiöse Handlungen den Kirchen und Religionsgemeinschaften nach Maßgabe der bestehenden Bedürfnisse zu ermöglichen. Artikel 13 Absatz 3 findet Anwendung.