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Verfassung des Landes Brandenburg

Art 33 (Weiterbildung)

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/33#abs-1 (1) Die Weiterbildung von Erwachsenen ist durch das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände zu fördern. Das Recht auf Errichtung von Weiterbildungseinrichtungen in freier Trägerschaft ist gewährleistet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/33#abs-2 (2) Jede Person hat das Recht auf Freistellung zur beruflichen, kulturellen oder politischen Weiterbildung. Das Nähere regelt ein Gesetz.

Art 32 Art 34