Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassung des Landes Brandenburg

Verfassung des Landes Brandenburg

Art 34 (Kunst und Kultur)

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/34#abs-1 (1) Die Kunst ist frei. Sie bedarf der öffentlichen Förderung, insbesondere durch Unterstützung der Künstlerinnen und Künstler.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/34#abs-2 (2) Das kulturelle Leben in seiner Vielfalt und die Vermittlung des kulturellen Erbes werden öffentlich gefördert. Kunstwerke und Denkmale der Kultur stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/34#abs-3 (3) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände unterstützen die Teilnahme am kulturellen Leben und ermöglichen den Zugang zu den Kulturgütern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/34#abs-4 (4) Das Land schützt und fördert die Pflege der niederdeutschen Sprache.

Art 33 Art 35