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Verfassung des Landes Brandenburg

Art 18 (Asylrecht, Verbot der Auslieferung und Abschiebung)

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/18#abs-1 (1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/18#abs-2 (2) Ausländerinnen und Ausländer dürfen nicht in ein Land ausgeliefert oder abgeschoben werden, in dem für sie die Gefahr der Todesstrafe oder Folter besteht.

Art 17 Art 19