Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassung des Landes Brandenburg
Verfassung des Landes BrandenburgArt 18 (Asylrecht, Verbot der Auslieferung und Abschiebung)
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/18#abs-1 (1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/18#abs-2 (2) Ausländerinnen und Ausländer dürfen nicht in ein Land ausgeliefert oder abgeschoben werden, in dem für sie die Gefahr der Todesstrafe oder Folter besteht.