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Verfassung des Landes BrandenburgArt 19 (Meinungs- und Medienfreiheit)
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/19#abs-1 (1) Jede Person hat das Recht, Informationen und Meinungen in jeder Form frei zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen oder anderen, rechtmäßig erschließbaren Quellen zu unterrichten. Die Geltung dieser Rechte in Dienst- und Arbeitsverhältnissen darf nur aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/19#abs-2 (2) Die Freiheit der Presse, des Rundfunks, des Films und anderer Massenmedien ist gewährleistet. Das Gesetz hat durch Verfahrensregelungen sicherzustellen, dass die Vielfalt der in der Gesellschaft vorhandenen Meinungen in Presse und Rundfunk zum Ausdruck kommt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/19#abs-3 (3) Gesetzliche Einschränkungen zum Schutze der Kinder und Jugendlichen sowie der Ehre und anderer wichtiger Rechtsgüter sind zulässig. Kriegspropaganda und öffentliche, die Menschenwürde verletzende Diskriminierungen sind verboten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/19#abs-4 (4) Hörfunk und Fernsehen haben die Aufgabe, durch das Angebot einer Vielfalt von Programmen zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen. Neben den öffentlich-rechtlichen Anstalten sind private Sender aufgrund eines Gesetzes zuzulassen. Dabei ist ein Höchstmaß an Meinungsvielfalt zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/19#abs-5 (5) Rechtmäßige journalistische Tätigkeit darf durch Zeugnispflicht, Beschlagnahme und Durchsuchung nicht behindert werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/19#abs-6 (6) Eine Zensur findet nicht statt.