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Verfassung des Landes Brandenburg

Art 16 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis)

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/16#abs-1 (1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/16#abs-2 (2) Eingriffe sind nur aufgrund eines Gesetzes zulässig, das eine parlamentarische Kontrolle vorsehen kann und eine mindestens nachträgliche richterliche Kontrolle vorsehen muss.

Art 15 Art 17