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Verfassung des Landes Brandenburg

Art 107 (Landesrechnungshof)

Stand: 02.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/107#abs-1 (1) Der Landesrechnungshof ist eine selbständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. Seine Mitglieder genießen richterliche Unabhängigkeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/107#abs-2 (2) Die Mitglieder des Landesrechnungshofes werden vom Landtag ohne Aussprache mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. Vor ihrer Wahl findet eine Anhörung in einem vom Landtag bestimmten Ausschuss statt. Das Nähere regelt ein Gesetz.

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