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Verfassung des Landes Brandenburg

Art 106 (Rechnungslegung und Rechnungsprüfung)

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/106#abs-1 (1) Über die Verwendung aller Einnahmen und Ausgaben, das Vermögen und die Schulden des Landes hat das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung im folgenden Haushaltsjahr zur Entlastung der Landesregierung dem Landtag Rechnung zu legen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/106#abs-2 (2) Der Landesrechnungshof prüft die Haushaltsrechnung sowie die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Die Ergebnisse der Prüfung werden dem Landtag und der Landesregierung in einem jährlichen Bericht übergeben. Die Landesregierung nimmt dazu vor dem Landtag Stellung. Das Nähere regelt ein Gesetz.

Art 105 Art 107