Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassung des Landes Brandenburg
Verfassung des Landes BrandenburgArt 108 (Rechtsprechung)
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/108#abs-1 (1) Die Richterinnen und Richter sind unabhängig und nur Recht und Gesetz unterworfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/108#abs-2 (2) An der Rechtsprechung sind Frauen und Männer aus dem Volke als ehrenamtliche Richterinnen und Richter nach Maßgabe der Gesetze zu beteiligen.