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Gesetz zur Errichtung eines Landesinstituts für Lehrerbildung§ 2 Personal
Stand: 01.08.2026
Die bisher in den in § 1 Abs. 2 genannten nachgeordneten
Einrichtungen tätigen Dienstkräfte gehören mit dem
Errichtungszeitpunkt dem Landesinstitut für Lehrerbildung an. Einer
Versetzung bedarf es nicht.