Die bisher in den in § 1 Abs. 2 genannten nachgeordneten
Einrichtungen tätigen Dienstkräfte gehören mit dem
Errichtungszeitpunkt dem Landesinstitut für Lehrerbildung an. Einer
Versetzung bedarf es nicht.
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Die bisher in den in § 1 Abs. 2 genannten nachgeordneten
Einrichtungen tätigen Dienstkräfte gehören mit dem
Errichtungszeitpunkt dem Landesinstitut für Lehrerbildung an. Einer
Versetzung bedarf es nicht.