Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und …§ 12 Vertretung des Verbandsvorstehers
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID212227/12#abs-1 (1) Fehlt in der Verbandssatzung eine wirksame Regelung zur Vertretung des Verbandsvorstehers, gilt das Verfahren als vereinbart, nach dem die Vertretung des Verbandsvorstehers bestimmt wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID212227/12#abs-2 (2) Ist ein Verfahren nach Absatz 1 nicht bestimmbar, gilt folgendes Verfahren als vereinbart:
Die Verbandsversammlung wählt den Vertreter des Verbandsvorstehers.