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Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und …

§ 12 Vertretung des Verbandsvorstehers

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID212227/12#abs-1 (1) Fehlt in der Verbandssatzung eine wirksame Regelung zur Vertretung des Verbandsvorstehers, gilt das Verfahren als vereinbart, nach dem die Vertretung des Verbandsvorstehers bestimmt wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID212227/12#abs-2 (2) Ist ein Verfahren nach Absatz 1 nicht bestimmbar, gilt folgendes Verfahren als vereinbart:

Die Verbandsversammlung wählt den Vertreter des Verbandsvorstehers.

§ 11 § 13