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Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und …

§ 11 Satzungsmäßige Stimmenzahl und Zuständigkeiten der Verbandsversammlung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID212227/11#abs-1 (1) Fehlt in der Verbandssatzung eine wirksame Regelung zur Stimmenzahl der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung, gilt das bei Abstimmungen in der Verbandsversammlung zugrunde gelegte Stimmenverhältnis als vereinbart.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID212227/11#abs-2 (2) Fehlt in der Verbandssatzung eine wirksame Regelung zu den Zuständigkeiten der Verbandsversammlung, gelten die von der Verbandsversammlung des Zweckverbandes wahrgenommenen Zuständigkeiten als vereinbart. Sind die Zuständigkeiten nach Satz 1 nicht bestimmbar, gilt die entsprechende Anwendbarkeit des § 35 Abs. 2 der Gemeindeordnung als vereinbart.

§ 10 § 12