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§ 12 ID212227 (Brandenburg) — Vertretung des Verbandsvorstehers

Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Fehlt in der Verbandssatzung eine wirksame Regelung zur Vertretung des Verbandsvorstehers, gilt das Verfahren als vereinbart, nach dem die Vertretung des Verbandsvorstehers bestimmt wurde.

(2) Ist ein Verfahren nach Absatz 1 nicht bestimmbar, gilt folgendes Verfahren als vereinbart:

Die Verbandsversammlung wählt den Vertreter des Verbandsvorstehers.