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Gesetz über das Wohnungsbauvermögen des Landes Brandenburg§ 2 Bezeichnung und Vertretung des Sondervermögens
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID212096/2#abs-1 (1) Das Sondervermögen trägt den Namen "Wohnungsbauvermögen des Landes Brandenburg (LWV)".
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID212096/2#abs-2 (2) Das Sondervermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ID212096/2#abs-3 (3) Das Sondervermögen wird durch das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium vertreten. Die Verwaltung des Sondervermögens wird der Investitionsbank des Landes Brandenburg übertragen. Näheres regelt ein zu schließender Treuhandvertrag.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ID212096/2#abs-4 (4) Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Potsdam.