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# § 2 ID212096 (Brandenburg) — Bezeichnung und Vertretung des Sondervermögens

Gesetz über das Wohnungsbauvermögen des Landes Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Sondervermögen trägt den Namen "Wohnungsbauvermögen des Landes Brandenburg (LWV)".

(2) Das Sondervermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.

(3) Das Sondervermögen wird durch das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium vertreten. Die Verwaltung des Sondervermögens wird der Investitionsbank des Landes Brandenburg übertragen. Näheres regelt ein zu schließender Treuhandvertrag.

(4) Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Potsdam.

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Zitiervorschlag: § 2 ID212096 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ID212096/2

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