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Gesetz über das Wohnungsbauvermögen des Landes Brandenburg

§ 3 Überleitungsregelungen

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID212096/3#abs-1 (1) Abweichend von § 1 beträgt im Haushaltsjahr 1997 die zweckgebundene Zuweisung aus dem Landeshaushalt 706,7 Millionen Deutsche Mark. In diesem Betrag sind die auf das Jahr 1997 entfallenden zweckgebundenen Zuweisungen des Bundes enthalten. Soweit die Einnahmen nach § 1 Abs. 6 die im Landeshaushalt veranschlagten Einnahmen in Höhe von 86,9 Millionen Deutsche Mark übersteigen, sind sie dem Sondervermögen taggleich in tatsächlich erwirtschafteter Höhe zuzuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID212096/3#abs-2 (2) Abweichend von § 1 Abs. 6 Buchstabe b wird die zweckgebundene Zuweisung im Haushaltsjahr 1998 durch den Haushaltsplan bestimmt.

§ 2