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Gesetz zur Auflösung der Gemeinde Horno und zur Eingliederung ihres Gemeindegebietes in …

§ 3 Kommunalwahlrechtliche Regelung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID211685/3#abs-1 (1) Wahlgebiet für die Wahl zur Gemeindevertretung und

für die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde

Jänschwalde ist bei den nächsten landesweiten Kommunalwahlen das

Gebiet der Gemeinde Jänschwalde mit dem Gebiet der Gemeinde Horno.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID211685/3#abs-2 (2) Das Wahlgebiet nach Absatz 1 bildet einen Wahlkreis.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ID211685/3#abs-3 (3) Für die Wählbarkeit nach § 11 Abs. 1 und

§ 65 Abs. 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt das Wohnen in

der Gemeinde Horno als solches in der Gemeinde Jänschwalde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ID211685/3#abs-4 (4) Bei einer einzelnen Neuwahl in der Gemeinde

Jänschwalde vor den nächsten landesweiten Kommunalwahlen finden

§ 54 Abs. 4 Satz 2 und § 73 Abs. 2 Satz 2 des Brandenburgischen

Kommunalwahlgesetzes keine Anwendung.

§ 2 § 4