Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Auflösung der Gemeinde Horno und zur Eingliederung ihres Gemeindegebietes in die Gemeinde Jänschwalde
Gesetz zur Auflösung der Gemeinde Horno und zur Eingliederung ihres Gemeindegebietes in …§ 2 Rechtsnachfolge
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID211685/2#abs-1 (1) Die Gemeinde Jänschwalde wird mit dem Zeitpunkt der
Eingliederung des Gebietes der Gemeinde Horno Rechtsnachfolgerin der Gemeinde
Horno.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID211685/2#abs-2 (2) Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.