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Gesetz zur Auflösung der Gemeinde Horno und zur Eingliederung ihres Gemeindegebietes in …

§ 2 Rechtsnachfolge

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID211685/2#abs-1 (1) Die Gemeinde Jänschwalde wird mit dem Zeitpunkt der

Eingliederung des Gebietes der Gemeinde Horno Rechtsnachfolgerin der Gemeinde

Horno.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID211685/2#abs-2 (2) Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.

§ 1 § 3