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Gesetz zur Auflösung der Gemeinde Horno und zur Eingliederung ihres Gemeindegebietes in …

§ 4 Ortsteilbildung und Ortsrecht im Eingliederungsgebiet

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID211685/4#abs-1 (1) Das Gebiet der Gemeinde Horno (Eingliederungsgebiet)

erhält mit dem Zeitpunkt der Eingliederung in die Gemeinde

Jänschwalde den besonderen Status als Ortsteil der Gemeinde

Jänschwalde, solange mindestens ein Drittel der bisherigen Einwohner dort

mit Hauptwohnung gemeldet ist. Maßgebend ist der vom Landesamt für

Datenverarbeitung und Statistik des Landes Brandenburg ermittelte Stand der

Einwohnerzahl in der Gemeinde Horno am 31. Dezember 1995. Die

Kommunalaufsichtsbehörde stellt den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzung

nach Satz 1 fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID211685/4#abs-2 (2) Auf den Ortsteil findet im übrigen § 54 der

Gemeindeordnung Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ID211685/4#abs-3 (3) Das Ortsrecht der Gemeinde Horno bleibt während des

Bestehens des Ortsteils nach Absatz 1 in Kraft, solange es nicht durch

Ortsrecht der Gemeinde Jänschwalde abgelöst wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ID211685/4#abs-4 (4) Veränderungen und Maßnahmen im Geltungsbereich

der Denkmalbereichsatzung der Gemeinde Horno vom 5. April 1993 bleiben auch

nach Außerkrafttreten der Satzung dokumentationspflichtig; im

übrigen gilt § 15 Abs. 3 des Denkmalschutzgesetzes.

§ 3 § 5