(1) Die Gemeinde Jänschwalde wird mit dem Zeitpunkt der
Eingliederung des Gebietes der Gemeinde Horno Rechtsnachfolgerin der Gemeinde
Horno.
(2) Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
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(1) Die Gemeinde Jänschwalde wird mit dem Zeitpunkt der
Eingliederung des Gebietes der Gemeinde Horno Rechtsnachfolgerin der Gemeinde
Horno.
(2) Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.