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§ 2 ID211685 (Brandenburg) — Rechtsnachfolge

Gesetz zur Auflösung der Gemeinde Horno und zur Eingliederung ihres Gemeindegebietes in die Gemeinde Jänschwalde

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gemeinde Jänschwalde wird mit dem Zeitpunkt der

Eingliederung des Gebietes der Gemeinde Horno Rechtsnachfolgerin der Gemeinde

Horno.

(2) Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.