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Gesetz zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wohnungswesens§ 2 Bewilligungsverfahren
Stand: 01.08.2026
Die Bewilligungsbehörden erteilen den Bewilligungsbescheid im eigenen Namen und
für Rechnung des Landes Brandenburg oder der vom Land Brandenburg beauftragten
Stelle.