§ 2 ID211524 (Brandenburg) — Bewilligungsverfahren

Gesetz zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wohnungswesens

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bewilligungsbehörden erteilen den Bewilligungsbescheid im eigenen Namen und

für Rechnung des Landes Brandenburg oder der vom Land Brandenburg beauftragten

Stelle.