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Gesetz zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wohnungswesens§ 1 Bewilligungsbehörden
Stand: 01.08.2026
Zur Förderung des Wohnungswesens können die Landkreise, die kreisfreien Städte,
die Ämter und die amtsfreien Gemeinden als Bewilligungsbehörden bestimmt werden.