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§ 1 Gesetz zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wohnungswesens (Brandenburg) — Bewilligungsbehörden

Gesetz zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wohnungswesens

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Förderung des Wohnungswesens können die Landkreise, die kreisfreien Städte,

die Ämter und die amtsfreien Gemeinden als Bewilligungsbehörden bestimmt werden.