Zur Förderung des Wohnungswesens können die Landkreise, die kreisfreien Städte,
die Ämter und die amtsfreien Gemeinden als Bewilligungsbehörden bestimmt werden.
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Zur Förderung des Wohnungswesens können die Landkreise, die kreisfreien Städte,
die Ämter und die amtsfreien Gemeinden als Bewilligungsbehörden bestimmt werden.