Zur Förderung des Wohnungswesens können die Landkreise, die kreisfreien Städte,
die Ämter und die amtsfreien Gemeinden als Bewilligungsbehörden bestimmt werden.
Zur Förderung des Wohnungswesens können die Landkreise, die kreisfreien Städte,
die Ämter und die amtsfreien Gemeinden als Bewilligungsbehörden bestimmt werden.