Gesetze / Verfahrensordnung für Höfesachen
HöfeVfO§ 6 Hofvermerk
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BGH, 20.12.2012 – V ZB 95/12Grundbuchverfahren: Zusammenschreibung zu einem Hof desselben Eigentümers gehörender GrundstückeZitiert von 8
- BGH, 30.04.2021 – BLw 2/20Landwirtschaftssache: Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts über die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Grundbuchamts; Zulässigkeit der Eintragung wechselseitiger Hofzugehörigkeitsvermerke für einen zum Hof gehörenden Anteil an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- OLG Celle, 11.11.2016 – 7 W 38/16 (L)
- OLG Köln, 10.02.2009 – 23 Wlw 12/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feVfO/6#abs-1 (1) Der Hofvermerk wird in der Aufschrift des Grundbuchs des Hofes eingetragen und lautet:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feVfO/6#abs-2 (2) Beim Ehegattenhof lautet der Hofvermerk:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feVfO/6#abs-3 (3) Ist bei einem Ehegattenhof der Grundbesitz der Ehegatten nicht auf demselben Grundbuchblatt eingetragen, so ist im Hofvermerk wechselseitig auf den Grundbesitz des anderen Ehegatten hinzuweisen. Der Hofvermerk lautet dementsprechend:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feVfO/6#abs-4 (4) Gehört zum Hof ein Miteigentumsanteil, der auf einem anderen Grundbuchblatt eingetragen ist, so ist im Grundbuch des Hofs folgender Vermerk:
und im Grundbuch des Miteigentumsanteils folgender Vermerk:
einzutragen.