Gesetze / Verfahrensordnung für Höfesachen
HöfeVfO§ 13 Zustimmungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- BGH, 25.04.2014 – BLw 6/13Testamentarische Regelung der Hoferbfolge: Wirksamkeit von Grundstücksvermächtnissen zu Gunsten der weichenden Miterben
- OLG Celle, 15.12.2014 – 7 W 17/13 (L)
2 Entscheidungen zu § 13 HöfeVfO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feVfO/13#abs-1 (1) Den Antrag auf Zustimmung zu einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser, zu einem Erbvertrag auch der andere Vertragsschließende stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feVfO/13#abs-2 (2) Hat ein Notar die Verfügung beurkundet, so gilt er als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Genehmigung zu beantragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feVfO/13#abs-3 (3) Nach dem Tode des Erblassers kann den Antrag jeder stellen, der ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung glaubhaft macht.