Gesetze / Verfahrensordnung für Höfesachen

HöfeVfO

§ 13 Zustimmungsverfahren

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feVfO/13#abs-1 (1) Den Antrag auf Zustimmung zu einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser, zu einem Erbvertrag auch der andere Vertragsschließende stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feVfO/13#abs-2 (2) Hat ein Notar die Verfügung beurkundet, so gilt er als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Genehmigung zu beantragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feVfO/13#abs-3 (3) Nach dem Tode des Erblassers kann den Antrag jeder stellen, der ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung glaubhaft macht.

§ 12 § 14