Gesetze / Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
HärteV§ 7 Leistung bei Internatsunterbringung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%A4rteV/7#abs-1 (1) Kosten der Unterbringung sind die tatsächlich im Bewilligungszeitraum zu entrichtenden Kosten ohne Schulgeld (Heimkosten).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%A4rteV/7#abs-2 (2) Als Ausbildungsförderung wird der den maßgeblichen Bedarfssatz übersteigende Betrag geleistet, der sich aus der Teilung des Heimkostenbetrages nach Absatz 1 durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums ergibt. Dem so errechneten Monatsbedarf sind 41 Euro als Bedarf für die Ferienzeit, die der Auszubildende nicht im Internat verbringt, hinzuzurechnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%A4rteV/7#abs-3 (3) Heimkosten werden nur berücksichtigt, wenn eine erheblich preisgünstigere Unterbringung in einem zumutbaren Internat (§ 6 Abs. 2 Satz 1) oder Wohnheim (§ 6 Abs. 2 Satz 2) mit im wesentlichen gleichen pädagogischen Leistungen ausgeschlossen ist. Das Amt für Ausbildungsförderung kann die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen nur verweigern, wenn es die Möglichkeit einer erheblich preisgünstigeren Unterbringung bei im wesentlichen gleichen pädagogischen Leistungen nachweist.
Wird zitiert von 37 Entscheidungen zu § 7 HärteV →
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Nach Gewicht
- OVG NRW, 23.01.2012 – 12 A 2477/11Zitiert von 11
- OVG NRW, 04.06.2012 – 12 A 2528/11
- OVG NRW, 23.01.2012 – 12 A 1905/11Zitiert von 9
- OVG NRW, 23.01.2012 – 12 A 2419/11Zitiert von 10
- VG Münster, 18.10.2011 – 6 K 2880/10
- BVerwG, 02.12.2009 – 5 C 31.08Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- VG Bayreuth, 07.02.2025 – B 8 K 22.1200
- OVG NRW, 07.12.2017 – 12 A 2454/16
- OVG Rheinland-Pfalz, 08.06.2017 – 7 A 11868/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 HärteV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.03.2001 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I 390)
BGBl. 2001 I S. 390
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