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Artikel 7 · BT-Drs. 14/4731 · S. 43

Zu Artikel 7 (HärteV)

Zu Artikel 7 (HärteV)
Zu Nummer 1 und 2 (§§ 1 und 7 HärteV)
Die auf DM lautenden Beträge werden auch in der HärteV
auf Euro umgestellt (vgl. bereits die Begründung zu
Artikel 2).
Zu Nummer 3 (§§ 8 und 9 HärteV)
Vergleiche zunächst die Begründung zu Artikel 1 Nr. 5
(§ 12 Abs. 3 BAföG). Mit der Streichung dieser Vorschrif-
ten wird einer vielfach vorgetragenen Forderung zur Verein-
fachung der Regelungen zum Bedarf Rechnung getragen.
Statt der aufwändigen Ermittlung der Höhe des zusätzlichen
Bedarfs nach der HärteV für Kosten der Unterkunft wird
durch die Aufnahme jeweils in Absatz 3 der §§ 12 und 13
die Höhe des Bedarfssatzes unschwer unmittelbar aus dem
Gesetz ablesbar. Diese Neuregelung erhöht die Transparenz
der Vorschriften zum Bedarf und stellt gleichzeitig auch der
Höhe nach eine deutliche Verbesserung dar.
Die bisherige Ausschlussregelung für Auszubildende nach
§ 8 Abs. 1 Satz 2 HärteV, die die Gewährung (nur) des zu-
sätzlichen Härtebetrags dann ausschließt, wenn der aus-
wärts untergebrachte Auszubildende selbst oder einer der
mit ihm zusammen lebenden Familienangehörigen Wohn-
geld erhält, erscheint künftig entbehrlich. In den Fällen, in
denen Auszubildende trotz nach dem BAföG förderungsfä-
higer Ausbildung Wohngeld nach dem WoGG erhalten kön-
nen, sollen sie generell auch den erhöhten Wohnbedarfssatz
in § 12 Abs. 3 BAföG bzw. im neuen § 13 Abs. 3 BAföG
für nachgewiesene höhere Kosten der Unterkunft erhalten.
Dies dient zugleich auch der Verfahrensvereinfachung und
der Transparenz der gesetzlichen Regelung.

BT-Drs. 14/4731 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 14/4731, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 158.997–160.540 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.31) +D1D2D3 · Prüfwert 44002deecf651197….

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