Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 7 · BT-Drs. 14/4731 · S. 43
Zu Artikel 7 (HärteV)
Zu Artikel 7 (HärteV) Zu Nummer 1 und 2 (§§ 1 und 7 HärteV) Die auf DM lautenden Beträge werden auch in der HärteV auf Euro umgestellt (vgl. bereits die Begründung zu Artikel 2). Zu Nummer 3 (§§ 8 und 9 HärteV) Vergleiche zunächst die Begründung zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 12 Abs. 3 BAföG). Mit der Streichung dieser Vorschrif- ten wird einer vielfach vorgetragenen Forderung zur Verein- fachung der Regelungen zum Bedarf Rechnung getragen. Statt der aufwändigen Ermittlung der Höhe des zusätzlichen Bedarfs nach der HärteV für Kosten der Unterkunft wird durch die Aufnahme jeweils in Absatz 3 der §§ 12 und 13 die Höhe des Bedarfssatzes unschwer unmittelbar aus dem Gesetz ablesbar. Diese Neuregelung erhöht die Transparenz der Vorschriften zum Bedarf und stellt gleichzeitig auch der Höhe nach eine deutliche Verbesserung dar. Die bisherige Ausschlussregelung für Auszubildende nach § 8 Abs. 1 Satz 2 HärteV, die die Gewährung (nur) des zu- sätzlichen Härtebetrags dann ausschließt, wenn der aus- wärts untergebrachte Auszubildende selbst oder einer der mit ihm zusammen lebenden Familienangehörigen Wohn- geld erhält, erscheint künftig entbehrlich. In den Fällen, in denen Auszubildende trotz nach dem BAföG förderungsfä- higer Ausbildung Wohngeld nach dem WoGG erhalten kön- nen, sollen sie generell auch den erhöhten Wohnbedarfssatz in § 12 Abs. 3 BAföG bzw. im neuen § 13 Abs. 3 BAföG für nachgewiesene höhere Kosten der Unterkunft erhalten. Dies dient zugleich auch der Verfahrensvereinfachung und der Transparenz der gesetzlichen Regelung.
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Herkunft
BT-Drs. 14/4731, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 158.997–160.540 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.31) +D1D2D3 · Prüfwert 44002deecf651197….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP