Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hygienefachkraft-Weiterbildungsverordnung

HygWBV

§ 6 Zugangsvoraussetzungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HygWBV/6#abs-1 (1) Voraussetzungen für den Zugang zur Weiterbildung sind die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HygWBV/6#abs-2 (2) Bei Unterbrechungen zwischen der erforderlichen Berufsausübung und der Weiterbildung gelten die Regelungen gemäß § 6 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Weiterbildung und Fortbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HygWBV/6#abs-3 (3) Über den Zugang zur Weiterbildung entscheidet die Leitung der Weiterbildungsstätte auf Antrag. Dem Antrag sind ein Identitätsnachweis und die Nachweise der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 in beglaubigter Form beizufügen.

Einzelnorm

§ 5 § 7