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# § 6 HygWBV (Brandenburg) — Zugangsvoraussetzungen

Hygienefachkraft-Weiterbildungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Voraussetzungen für den Zugang zur Weiterbildung sind die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung.

(2) Bei Unterbrechungen zwischen der erforderlichen Berufsausübung und der Weiterbildung gelten die Regelungen gemäß § 6 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Weiterbildung und Fortbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens.

(3) Über den Zugang zur Weiterbildung entscheidet die Leitung der Weiterbildungsstätte auf Antrag. Dem Antrag sind ein Identitätsnachweis und die Nachweise der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 in beglaubigter Form beizufügen.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 6 HygWBV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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