Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hygienefachkraft-Weiterbildungsverordnung

HygWBV

§ 5 Räumliche und sächliche Voraussetzungen der Weiterbildungsstätte

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HygWBV/5#abs-1 (1) Die Weiterbildungsstätte muss über geeignete Räume für die Weiterbildung verfügen. Dazu gehören mindestens ein Unterrichtsraum mit einer Grundfläche von mindestens 2 Quadratmetern für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer zuzüglich 10 Quadratmeter für die Lehrkraft, ein Raum für den Gruppenunterricht, ein Pausenraum sowie ausreichende sanitäre Einrichtungen. Die erforderlichen Lehr- und Lernmittel müssen vorhanden sein, insbesondere aktuelle Fachliteratur sowie PC-Arbeitsplätze mit Internetzugang.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HygWBV/5#abs-2 (2) Die Weiterbildungsstätte ist verpflichtet, die einschlägigen Anforderungen der Bau-, Brand-, Gesundheits- und Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten und entsprechende Nachweise vorzulegen.

Einzelnorm

§ 4 § 6