(1) Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung der PGH im Sinne dieser Verordnung sind mit 2/3-Mehrheit zu fassen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 3/4 aller Mitglieder anwesend sind.
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(1) Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung der PGH im Sinne dieser Verordnung sind mit 2/3-Mehrheit zu fassen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 3/4 aller Mitglieder anwesend sind.