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§ 8 HwPGV — Beschlußfassung

Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung der PGH im Sinne dieser Verordnung sind mit 2/3-Mehrheit zu fassen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 3/4 aller Mitglieder anwesend sind.