§ 101
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/101#abs-1 (1) Gegen die Rechtsgültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte innerhalb von einem Monat nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben; der Einspruch eines Inhabers eines Betriebs eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes kann sich nur gegen die Wahl der Vertreter der Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe, der Einspruch eines Gesellen oder anderen Arbeitnehmers mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung nur gegen die Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer richten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/101#abs-2 (2) Der Einspruch gegen die Wahl eines Gewählten kann nur auf eine Verletzung der Vorschriften der §§ 96 bis 99 gestützt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/101#abs-3 (3) Richtet sich der Einspruch gegen die Wahl insgesamt, so ist er binnen einem Monat nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei der Handwerkskammer einzulegen. Er kann nur darauf gestützt werden, daß
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 101 HwO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 19.06.2024 – 1 K 3575/22
- VGH Baden-Württemberg, 03.02.2014 – 9 S 885/13Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung im Streit um die Entziehung des Doktorgrades Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BGH, 12.09.2022 – AnwZ (Brfg) 41/21Ungültigerklärung der Wahl eines Rechtsanwalts zum Vorstand der Rechtsanwaltskammer
- BVerwG, 17.05.2021 – 9 A 7.20Anhörungsrüge; keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine dreitägige Schriftsatzfrist Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 9
- BVerwG, 14.04.2021 – 9 A 8/19, 9 A 8/19 (9 A 7/20)Richterablehnung: Erfolglosigkeit eines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit nach Urteilsverkündung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 24.02.2020 – 9 BN 9/18Normenkontrolle einer Beitragssatzung; Beitragserhebungspflicht und kommunale FinanzhoheitZitiert von 31
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 04.10.2005 – 6 B 63.05Zitiert von 27
- BVerwG, 22.04.2005 – 6 B 26.05
- BVerwG, 14.10.2004 – 6 B 6.04Zitiert von 37
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 101 HwO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.12.2003 Ausfertigung
§ 101 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2934)
BGBl. 2003 I S. 2934
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.