§ 100
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/100#abs-1 (1) Die Handwerkskammer prüft die Gültigkeit der Wahl ihrer Mitglieder von Amts wegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/100#abs-2 (2) Das Ergebnis der Wahl ist öffentlich bekanntzumachen.