Gesetze / Handwerksordnung

HwO

§ 100

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/100#abs-1 (1) Die Handwerkskammer prüft die Gültigkeit der Wahl ihrer Mitglieder von Amts wegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/100#abs-2 (2) Das Ergebnis der Wahl ist öffentlich bekanntzumachen.

§ 99 § 101