Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hundehalteverordnung
HundehV§ 12 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
Stand: 02.08.2026
Einer Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 zum Halten von Hunden in einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung für die dort gehaltenen Hunde bedürfen nicht die Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes. Im Übrigen gelten die Vorschriften dieser Verordnung.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 12 HundehV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Potsdam, 14.10.2014 – VG 3 K 2263/11Zitiert von 1
- VG Potsdam, 18.02.2014 – VG 3 K 1971/11Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.