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HundehV

§ 11 Untersagungsverfügung; Überlassung und Tötung von Hunden

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HundehV/11#abs-1 (1) Die örtliche Ordnungsbehörde hat das Halten eines gefährlichen Hundes schriftlich oder elektronisch zu untersagen, wenn

die Voraussetzungen des § 6 Absatz 3 nicht vorliegen oder

eine gegenwärtige Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit von Menschen oder Tieren nicht anders beseitigt werden kann.

Sie kann das Halten untersagen, wenn die Erlaubnis nach § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht unverzüglich beantragt worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HundehV/11#abs-2 (2) Zugleich soll die örtliche Ordnungsbehörde anordnen, dass der Hund der von der Untersagungsverfügung betroffenen Halterin oder des betroffenen Halters binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist einem oder einer Berechtigten überlassen wird. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 kann mit Zustimmung des zuständigen Veterinäramts die tierschutzgerechte Tötung des Hundes angeordnet werden.

§ 10 § 12