Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hundehalteverordnung
HundehV§ 10 Wesensprüfung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HundehV/10#abs-1 (1) Auf Antrag der Halterin oder des Halters eines gefährlichen Hundes stellt die örtliche Ordnungsbehörde fest, dass der Hund nicht mehr gefährlich ist, wenn nach Ablauf von mindestens zwei Jahren seit Erteilung einer Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 keine weiteren Vorkommnisse nach § 5 Absatz 1 feststellbar sind und wenn von einer positiven Verhaltensänderung des Hundes auszugehen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HundehV/10#abs-2 (2) Die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten nach Absatz 1 ist von einer sachverständigen Person zu prüfen (Wesensprüfung). Die Wesensprüfung erfolgt auf Kosten der Hundehalterin oder des Hundehalters. Eine weitere Wesensprüfung kann mit demselben Hund frühestens ein Jahr nach Ablegung der vorangegangenen Wesensprüfung durchgeführt werden. Die Wesensprüfung setzt sich aus einem Befragungsteil mit der Halterin oder dem Halter und einem praktischen Teil zusammen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 10 HundehV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Potsdam, 25.07.2025 – VG 3 L 648/25Zitiert von 1
- VG Cottbus, 10.07.2026 – VG 3 L 295/26Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.