Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hundehalteverordnung
HundehV§ 10 Wesensprüfung
Stand: 02.08.2026
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- VG Cottbus, 10.07.2026 – VG 3 L 295/26Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HundehV/10#abs-1 (1) Auf Antrag der Halterin oder des Halters eines gefährlichen Hundes stellt die örtliche Ordnungsbehörde fest, dass der Hund nicht mehr gefährlich ist, wenn nach Ablauf von mindestens zwei Jahren seit Erteilung einer Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 keine weiteren Vorkommnisse nach § 5 Absatz 1 feststellbar sind und wenn von einer positiven Verhaltensänderung des Hundes auszugehen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HundehV/10#abs-2 (2) Die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten nach Absatz 1 ist von einer sachverständigen Person zu prüfen (Wesensprüfung). Die Wesensprüfung erfolgt auf Kosten der Hundehalterin oder des Hundehalters. Eine weitere Wesensprüfung kann mit demselben Hund frühestens ein Jahr nach Ablegung der vorangegangenen Wesensprüfung durchgeführt werden. Die Wesensprüfung setzt sich aus einem Befragungsteil mit der Halterin oder dem Halter und einem praktischen Teil zusammen.