Gesetze / Hufbeschlagverordnung
HufBeschlV§ 7 Praktische Tätigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- VG Sigmaringen, 28.06.2012 – 1 K 540/12
- BVerfG, 03.07.2007 – 1 BvR 2186/06Zur Vereinbarkeit des Hufbeschlaggesetzes 2006 mit Art. 12 Abs. 1 GGZitiert von 22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HufBeschlV/7#abs-1 (1) Im Verlauf der mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit sollen die maßgeblichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) im Huf- und Klauenbeschlag mit dem Ziel erworben werden, dass der Prüfling sich in die einschlägigen Tätigkeiten eines Hufbeschlagschmieds/einer Hufbeschlagschmiedin eingearbeitet hat und so über die wesentlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags verfügt, die insbesondere das selbstständige Planen, Durchführen und Überprüfen der vorgenommenen Tätigkeiten einschließen. Zu den maßgeblichen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten zählen insbesondere
In Zusammenhang mit dem Erwerb der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll die praktische Umsetzung der maßgeblichen berufsbezogenen Vorschriften, insbesondere des Tierschutzes, der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes, des Umweltschutzes und der Haftung, verwirklicht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HufBeschlV/7#abs-2 (2) Die während der praktischen Tätigkeit erworbene berufliche Handlungsfähigkeit ist durch einen Tätigkeitsnachweis zu dokumentieren und durch die Unterschrift des Arbeitgebers zu bestätigen.