Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
HtDBwVWehrtechnikVDV§ 9 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in Lehrveranstaltungen und eine praktische Ausbildung. Im Einzelnen sind folgende Ausbildungsabschnitte vorzusehen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 10 werden von der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik durchgeführt. Sie vermitteln Kenntnisse, die für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes erforderlich sind und über die im Studium vermittelten Kenntnisse hinausgehen. Für die Lehrgänge werden von der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung Lehrpläne erstellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Reihenfolge und die Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte ergeben sich aus dem individuellen Ausbildungsplan nach § 18 Absatz 2 Satz 3. Die Ausbildungsabschnitte können durch Exkursionen ergänzt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/9?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Während des Vorbereitungsdienstes werden die Referendarinnen und Referendare einem Einstufungstest in Englisch oder Französisch unterzogen.
Änderungsverlauf
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01.06.2024 in Kraft
§ 9 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 227 69)
BGBl. 2024 I Nr. 227
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