Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
HtDBwVWehrtechnikVDV§ 26 Mündliche Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/26?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In der mündlichen Prüfung sollen die Referendarinnen und Referendare neben dem speziellen wehrtechnischen Wissen und Können in ihrem Fachgebiet vor allem Verständnis für wehrtechnische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei sollen sie auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit beweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/26?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die mündliche Prüfung wird vor einer „Prüfungskommission Land“, einer „Prüfungskommission Luft“, einer „Prüfungskommission See“ oder einer „Prüfungskommission Informationstechnologie“ abgelegt, die sich nach § 20 Absatz 4 zusammensetzt. Die Zuordnung der Referendarinnen und Referendare zu den Prüfungskommissionen richtet sich nach der Teilnahme am Lehrgang nach § 15.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/26?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die mündliche Prüfung bezieht sich auf den gesamten Ausbildungsinhalt des Vorbereitungsdienstes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/26?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/26?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Dauer der Prüfung darf 90 Minuten je Referendarin oder Referendar nicht unterschreiten; sie soll 100 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als vier Referendarinnen oder Referendare gleichzeitig geprüft werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/26?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 29; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittsrangpunktzahl auszudrücken. Dafür wird die Summe der Rangpunkte durch die Anzahl der Einzelbewertungen geteilt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/26?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben den Ablauf der Prüfung schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.
Änderungsverlauf
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01.06.2024 in Kraft
§ 26 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 227 69)
BGBl. 2024 I Nr. 227
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 26 eingefügt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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