Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
HtDBwVWehrtechnikVDV§ 24 Praxisarbeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/24?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Praxisarbeit soll erkennen lassen, dass die Referendarin oder der Referendar zur selbständigen Bearbeitung von und zur Mitarbeit an Projekten und Aufgaben der Ausbildungsdienststelle innerhalb einer vorgegebenen Zeit fähig ist. Die Ergebnisse der Arbeit und ihre Bewertung durch die Prüfungskommission sind schriftlich zu dokumentieren. Die Praxisarbeit ist den Prüfenden im Rahmen einer Präsentation vorzustellen. Die Dauer der Präsentation soll 30 Minuten nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/24?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Thema der Praxisarbeit wird vom Oberprüfungsamt auf Vorschlag der Ausbildungsleitung bestimmt und ausgehändigt. Die Themenvorschläge werden von den Ausbildungsdienststellen erarbeitet. Die Referendarinnen und Referendare können gegenüber der Ausbildungsleitung Themenwünsche äußern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/24?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Praxisarbeit ist innerhalb von sechs Wochen nach Aushändigung des Themas anzufertigen und beim Oberprüfungsamt im Original einzureichen. Liegen triftige Gründe vor, kann die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamts die Frist auf schriftlichen oder elektronischen Antrag um höchstens drei Wochen verlängern. Der Antrag ist unverzüglich auf dem Dienstweg beim Oberprüfungsamt zu stellen. Die Einstellungsbehörde nimmt zu dem Antrag Stellung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/24?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Praxisarbeit ist ohne fremde Hilfe anzufertigen; alle benutzten Quellen und Hilfsmittel sind anzugeben. In einer Erklärung, die vor dem Textteil der Arbeit einzuheften ist, haben die Referendarinnen und Referendare zu versichern, dass keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet worden sind. Die Erklärung ist eigenhändig zu unterschreiben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/24?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Praxisarbeit wird von den Prüfenden unabhängig voneinander nach einem vorab von ihnen gemeinsam festgelegten Bewertungsmaßstab nach § 29 bewertet. Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die oder der Vorsitzende des für das wehrtechnische Fachgebiet des Prüflings zuständigen Prüfungsausschusses im Rahmen der vergebenen Rangpunkte; die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/24?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Haben Referendarinnen oder Referendare die geforderte Praxisarbeit nicht oder nicht fristgerecht abgegeben, gilt sie als mit „ungenügend (0 Rangpunkte)“ bewertet.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/24?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Das Oberprüfungsamt gibt das Ergebnis der Praxisarbeit den Referendarinnen und Referendaren spätestens zwei Monate nach Abgabetermin schriftlich bekannt.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/24?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Die Verfasserin oder der Verfasser der Praxisarbeit kann frühestens fünf Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes verlangen, dass ihr oder ihm die Arbeit überlassen wird.
Änderungsverlauf
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01.06.2024 in Kraft
§ 24 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 227 69)
BGBl. 2024 I Nr. 227
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.