Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
HtDBwVWehrtechnikVDV§ 20 Prüfungskommissionen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/20?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die schriftlichen Aufsichtsarbeiten, die Praxisarbeit und die mündliche Prüfung wird jeweils eine Prüfungskommission eingerichtet. Es können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn dies erforderlich ist wegen
Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamts wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie die weiteren Prüfenden der Prüfungskommissionen aus den Prüfungsausschüssen aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/20?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/20?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Bewertung der Praxisarbeit sind zwei Angehörige des höheren technischen Verwaltungsdienstes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/20?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Mitglieder einer Prüfungskommission für die mündliche Prüfung sind
Mindestens eine Beamtin oder ein Beamter soll demselben wehrtechnischen Fachgebiet angehören wie die zu prüfenden Referendarinnen und Referendare.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/20?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen unterstützen die Direktorin oder den Direktor des Oberprüfungsamts bei der Sicherstellung gleicher Bewertungsmaßstäbe.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/20?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Änderungsverlauf
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01.06.2024 in Kraft
§ 20 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 227 69)
BGBl. 2024 I Nr. 227
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.