Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
HtDBwVWehrtechnikVDV§ 19 Oberprüfungsamt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/19?asof=2024-07-11#abs-1 (1) Das Oberprüfungsamt für das technische Referendariat beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr führt die Große Staatsprüfung durch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/19?asof=2024-07-11#abs-2 (2) Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums des Oberprüfungsamts bestellt die Prüfenden des Prüfungsausschusses der Fachrichtung Wehrtechnik des Oberprüfungsamts für die Dauer von fünf Jahren. Die Ausschussleiterin oder der Ausschussleiter des Prüfungsausschusses der Fachrichtung Wehrtechnik und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden, vorbehaltlich der Bestätigung durch das Kuratorium, für die Dauer von drei Jahren von der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/19?asof=2024-07-11#abs-3 (3) Das Oberprüfungsamt ist verantwortlich für die Entwicklung und Beachtung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommissionen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/19?asof=2024-07-11#abs-4 (4) Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamts sorgt für einen ordnungsgemäßen Prüfungsablauf. Sie oder er stellt sicher, dass in allen Fachrichtungen und in den wehrtechnischen Fachgebieten der Fachrichtung Wehrtechnik gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Bewertungsmaßstäbe angelegt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/19?asof=2024-07-11#abs-5 (5) Die Leitung des Prüfungsausschusses Wehrtechnik unterstützt die Direktorin oder den Direktor bei der Wahrnehmung der Aufgaben.
Änderungsverlauf
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01.06.2024 in Kraft
§ 19 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 227 69)
BGBl. 2024 I Nr. 227
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.