Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
HtDBwVWehrtechnikVDV§ 19 Oberprüfungsamt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Oberprüfungsamt für den höheren technischen Verwaltungsdienst führt die Große Staatsprüfung durch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums des Oberprüfungsamts bestellt die Prüfenden der Prüfungsausschüsse der Abteilung Wehrtechnik des Oberprüfungsamts für die Dauer von fünf Jahren. Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter der Abteilung Wehrtechnik und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden, vorbehaltlich der Bestätigung durch das Kuratorium, für die Dauer von höchstens drei Jahren von der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/19?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Oberprüfungsamt ist verantwortlich für die Entwicklung und Beachtung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommissionen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/19?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamts sorgt für einen ordnungsgemäßen Prüfungsablauf. Sie oder er stellt sicher, dass in allen Fachrichtungen gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Bewertungsmaßstäbe angelegt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/19?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Leitung der Abteilung Wehrtechnik unterstützt die Direktorin oder den Direktor bei der Wahrnehmung der Aufgaben.
Änderungsverlauf
-
01.06.2024 in Kraft
§ 19 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 227 69)
BGBl. 2024 I Nr. 227
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.