Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
HtDBwVWehrtechnikVDV§ 14 Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen einzelner wehrtechnischer Fachgebiete“
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Behandelt werden im Wesentlichen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Referendarinnen und Referendare werden befähigt, die im Hochschulstudium erworbenen Kenntnisse, ergänzt um die Besonderheiten der Wehrtechnik, in ihrem wehrtechnischen Fachgebiet anzuwenden. Einzelheiten regelt der Lehrplan.
Änderungsverlauf
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01.06.2024 in Kraft
§ 14 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 227 69)
BGBl. 2024 I Nr. 227
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.