§ 3 Bußgeldvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HopfG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HopfG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HopfG/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchsetzung der in § 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 geahndet werden können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HopfG/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Erzeugnisse im Sinne des § 1 und Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 371 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 191 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 184 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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25.06.2001 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I 1215)
BGBl. 2001 I S. 1215
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.