Gesetze / Holzblasinstrumentenmachermeisterverordnung
HolzblMstrV§ 6 Situationsaufgabe
Stand: 01.09.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HolzblMstrV/6#abs-1 (1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt für die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HolzblMstrV/6#abs-2 (2) Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung in der jeweils geltenden Fassung festgelegt. Dabei sind folgende Arbeiten auszuführen:
Dabei sind mindestens drei Fehler, Mängel oder Störungen nach Satz 2 Nummer 3 zu beheben, wobei zwei Fehler die Klappenpolster betreffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HolzblMstrV/6#abs-3 (3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling acht Stunden zur Verfügung. Jede Arbeit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 wird gesondert bewertet. Die Bewertungen der einzelnen ausgeführten Arbeiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 sind wie folgt zu gewichten: