Gesetze / Hohe-See-Einbringungsgesetz
HoheSeeEinbrG§ 6a Ausfuhrverbot, Ausnahmen
Stand: 29.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HoheSeeEinbrG/6a#abs-1 (1) Die Ausfuhr von Abfällen und sonstigen Stoffen und Gegenständen in andere Staaten zum Zweck eines Einbringens in die Hohe See oder einer Verbrennung auf Hoher See ist verboten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HoheSeeEinbrG/6a#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Kohlendioxidströme nach § 4 Satz 2 Nummer 4 in einen anderen Staat zum Zweck eines Einbringens in die Hohe See ausgeführt werden, wenn
Für Ausfuhren in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums gelten vorrangig die Maßgaben des einschlägigen Unionsrechts sowie die zur Umsetzung dieses Unionsrechts erlassenen Regelungen.